Satzung

Tischtennisverein Knittlingen e.V.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tischtennisverein Knittlingen e.V.“ und hat seinen
Sitz in Knittlingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Maulbronn
eingetragen.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere
der Jugend, durch Pflege von Sport und Kameradschaft. Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
auf dem Gebiet des Tischtennissports und der Jugendhilfe.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses
und nach Maßgabe der geltenden steuerlichen Vorschriften vergütet
werden. („Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26a EstG)
(6) Politische, rassische oder religiöse Tendenzen dürfen innerhalb des Vereins
nicht verfolgt werden.

§ 3
Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet gemäß
der Vereinsjugendordnung.
Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der
Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V.,
dessen Satzung er anerkennt.
(2) Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen
(Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des Württembergischen
Landessportbundes e.V. sowie den Satzungen und Ordnungen
der für ihn zuständigen Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 6
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Jugendliche Mitglieder des Vereins können alle Personen bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres werden.
(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines
Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu
werden.
(4) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins
und derjenigen Vereine und Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf
Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann,
2. durch Ausschluss aus dem Verein. Die Ausschließung kann nur durch den
Vereinsvorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen
für die Zeit von 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des
Württembergischen Landessportbundes e. V. oder eines Verbandes, dem
der Verein als Mitglied angehört,
c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins
oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung
zu.
3. durch den Tod des Mitgliedes.

§ 8
Ehrenmitglieder
(1) Der Vereinsvorstand ernennt nach Beschluss des Vereinsausschusses Ehrenmitglieder.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
a) Vereinsmitglieder, die sich in der aktiven Vereinsarbeit besonders bewährt
haben,
b) Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben,
c) Personen, die sich um die Erhaltung und Stärkung des Vereins besonders
verdient gemacht haben. Solche Ehrenmitglieder haben beratende Stimme
in allen Versammlungen und Ausschüssen des Vereins.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung
ernannt. Zu Ehrenmitgliedern werden in der Regel Vereinsmitglieder
nach 40-jähriger, ununterbrochener Vereinszugehörigkeit.
(3) An Vereinsmitglieder, die im Verein besondere Verdienste erworben haben,
kann auf Beschluss des Vorstandes die silberne oder goldene Ehrennadel verliehen
werden.

§ 9
Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben,
können von dem Vereinsvorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen
Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus an
den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach
Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird
vom Vereinsvorstand festgesetzt.

§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsausschuss
3. Der Vereinsvorstand

§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Erstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzendes, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich
oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Knittlingen einberufen.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden oder beim Stellvertreter eingereicht werden.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Ausgenommen
hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
(3) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Eine Mitgliederversammlung kann ferner einberufen werden, wenn der
Vereinsvorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder
mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. Sie ist einzuberufen,
wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder
schriftlich gefordert wird.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Satzung und Satzungsänderung
2. Wahl des Vereinsvorstandes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer.
Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können
durch vorherige mündliche oder schriftliche Zusage gewählt werden.
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Entlastung des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer
5. Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, deren Tagesordnung die Beschlussfassung
hierüber enthält und den Mitgliedern rechtzeitig angekündigt wird.
(5) Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat in der Tagesordnung
zu enthalten:
1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden
und den Kassier,
2. Bericht der Kassenprüfer,
3. Entlastungen,
4. Beschlussfassung über Anträge,
5. Neuwahlen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung,
welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse,
ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist.

§ 12
Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich aus dem Vereinsvorstand und mindestens drei
gewählten Vertretern des Vereins als Beisitzer zusammen. Er berät und beschließt
über alle Belange des Vereins, die einerseits nicht unbedingt den Beschluss
der Mitgliederversammlung erfordern, andererseits nicht allein der Entscheidung
des Vereinsvorstandes unterliegen.

§ 13
Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter
2. dem Kassier
3. dem Schriftführer
4. dem Jugendleiter
5. dem Organisationsleiter
(2) Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Rechtes ist der 1. Vorsitzende und
der Stellvertreter. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
(3) Der Vereinsvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vereinsvorstandes
aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vereinsausschuss ersetzt. Beim Ausscheiden
eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die die Neuwahl vornimmt.

§ 14
Jugendleiter
Dem Jugendleiter unterstehen die jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre besonderen
Interessen dem Vorstand gegenüber zu vertreten.

§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung
der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des
Finanzamtes an die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich
im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung
des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Knittlingen, den 21. Mai 2010